Allgemeine Geschäftsbedingungen 68. Schlossgartenfest 2024
Allgemeine Geschäftsbedingungen 68. Schlossgartenfest 2024
Veranstalterin:
FAU gGmbH, Schlossplatz 4, 91054 Erlangen, vertreten durch den Geschäftsführer
Amtsgericht Fürth HRB 18606
Geschäftsführer Gerhard Scherger
Steuer-Nr. 216/147/0086
1. Geltungsbereich
1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) in der jeweils aktuellen Fassung gelten für das Schlossgartenfest (nachfolgend auch „Veranstaltung“). Hierdurch werden die rechtlichen Beziehungen zwischen der Veranstalterin und dem Erwerber von Eintrittskarten (nachfolgend auch „Tickets“) für das Schlossgartenfest (nachfolgend „Besucherin“ oder „Besucher“, „Karteninhaberin“ oder „Karteninhaber“ sowie „Kartenkäuferin“ oder „Kartenkäufer“) geregelt. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Besucherin oder des Besuchers haben keine Gültigkeit
1.2 Veranstaltungsgelände ist der Schlossgarten (in Erlangen) der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, Körperschaft des öffentlichen Rechts, einschließlich gegebenenfalls dort freigegebener Räumlichkeiten (nachfolgend „Gelände“).
2. Tickets
2.1 Der Verkauf der Tickets erfolgt über den Portalinhaber ticktoo Systems GmbH. Die AGB des Portalinhabers treten neben diesen ABG und sind von der Besucherin oder dem Besucher zu beachten. Es gelten die unter www.erticket.de genannten Preise und Bedingungen für den Ticketerwerb. Bei abweichenden Regelungen haben die AGB der Veranstalterin Vorrang.
2.2 Der einmalig verwendbare QR-Code auf dem Ticket wird am Einlass kontrolliert und elektronisch durch einen Scanner entwertet. Tickets sind personalisiert. Es gilt grundsätzlich eine Ausweispflicht am Einlass. Zutritt erhält grundsätzlich nur die namentlich auf dem Ticket genannte Person, sofern sich diese auf Anforderung am Einlass durch ein gültiges Personaldokument, einen gültigen Führerschein oder einem weiteren mit der Veranstalterin vereinbarten Nachweis ausweisen kann. Dies betrifft auch die Zugehörigkeit zur Preiskategorie des vorgelegten Tickets. Diese ist auf Anforderung in geeigneter Form nachzuweisen (beispielsweise Studierendenausweis bei Studierenden). Die Tickets dürfen – im Hinblick auf den exklusiven Charakter der Veranstaltung, nicht ohne vorherige Zustimmung der Veranstalterin weiter veräußert oder weitergegeben werden, insbesondere nicht zu gewerblichen und kommerziellen Zwecken.
2.3 Das print@home Ticket ist nur gültig, wenn es in der Gesamtheit auf einem Papier in der Größe DIN A4 gedruckt wurde. Für den Fall, dass bei einem print@home Ticket Kopien auftauchen, behält sich die Veranstalterin das Recht vor, von der Kartenkäuferin oder dem Kartenkäufer die Zahlung des Gesamtwertes der vervielfältigten print@home Tickets zu verlangen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten. Das Ticket ist an einem sicheren Ort aufzubewahren, um Missbrauch vorzubeugen. Mit der Nutzung des print@home Tickets erklärt sich die Karteninhaberin oder der Karteninhaber mit den mit diesem Ticket verbundenen AGB und den Abwicklungs-, Einlass- und Zahlungsbedingungen einverstanden.
2.4 Bei unbefugter Vervielfältigung besteht kein Anspruch auf Einlass. Bei Verlust des Tickets wird kein Ersatz geleistet. Die Veranstalterin haftet nicht bei Missbrauch des Tickets. Ein Widerruf der Bestellung, eine Rückgabe und/oder Umtausch des Tickets ist nicht möglich.
2.5. Das Ticket berechtigt, bei Vorliegen der Voraussetzungen, zum Besuch des Schlossgartenfestes mit dem auf dem Ticket angegebenen Sitzplatz. Die Veranstalterin ist berechtigt, im Einzelfall andere Plätze zuzuweisen. Das Ticket beinhaltet keine Leistungen auf kostenfreien Erhalt von Speisen und Getränken. Änderungen im Programm bleiben vorbehalten.
2.6 Insbesondere bei Vorliegen einer pandemischen Lage, witterungsbedingt bzw. in Fällen höherer Gewalt (als ein von außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch Anwendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt und technisch und wirtschaftlich zumutbarer Mittel nicht abwendbares oder nicht rechtzeitig abwendbares Ereignis, hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Kriegswirren, terroristische Angriffe, Streik oder gesetzliche Bestimmungen oder Maßnahmen der Regierung, Ministerien oder von Gerichten oder Behörden des Bundes und der Länder) behält sich die Veranstalterin vor, erforderliche Zugangsbeschränkungen zur Veranstaltung bzw. eine Verschiebung oder eine Absage vorzusehen.
2.7 Die endgültige Entscheidung, ob das Schlossgartenfest am Haupt- oder Ersatztermin stattfindet, wird – insbesondere witterungsbedingt, im Hinblick auf die Veranstaltung Open-Air mit festlichem Charakter – jeweils am Freitag, vor dem Haupt- oder Ersatztermin, ab 13.00 Uhr über eine Hotline und/oder im Internet unter www.schlossgartenfest.de bekanntgegeben.
2.8 Bei Verschiebung des Schlossgartenfestes auf den Ersatztermin behält das Ticket seine Gültigkeit. Sollte das Schlossgartenfest endgültig abgesagt werden müssen, erfolgt auf Anforderung bis 31. Juli 2024 gegen Vorlage des Tickets mit Angabe einer Bankverbindung die Rückzahlung von 50 % des Kartenpreises pro Eintrittskarte.
3. Hausrecht
Die Veranstalterin übt das Hausrecht auf dem Veranstaltungsgelände aus. Es wird während der Veranstaltung durch sie selbst und durch von ihr beauftragte Dritte (vor allem durch den Ordnungsdienst) ausgeübt.
4. Zutritt zu der Veranstaltung und Aufenthalt
4.1 Der Zugang und Aufenthalt auf dem Gelände wird bei Veranstaltungen ausschließlich gegen Vorlage einer gültigen Eintrittskarte, einer für den Veranstaltungstag gültigen Akkreditierung oder mit einer sonstigen Zugangsberechtigung gewährt. Festliche Abendgarderobe ist erforderlich. Jede Besucherin und jeder Besucher muss während des Aufenthaltes auf dem Gelände die Eintrittskarte mit sich führen und diese auf Verlangen der Veranstalterin oder des von ihr beauftragten Dritten vorzeigen und gegebenenfalls zur Überprüfung aushändigen. Die Akkreditierungen sind jederzeit gut sichtbar zu tragen. Die Gültigkeit und Nutzbarkeit der Eintrittskarte ergeben sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Erwerb der Eintrittskarten.
4.2 Besucherinnen und Besucher, die ohne gültige Eintrittskarte oder Akkreditierung angetroffen werden, können ohne weitere Begründung unverzüglich des Geländes verwiesen werden.
4.3 Die Eintrittskarte verliert bei Verlassen des Veranstaltungsgeländes ihre Gültigkeit, es sein denn der Besucherin oder dem Besucher wurde für den Wiedereintritt eine entsprechende „Einlass-Karte“ ausgehändigt, welche in Verbindung mit der Original-Eintrittskarte zum Wiedereintritt berechtigt.
4.4 Der Ordnungsdienst darf Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – dahingehend untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von verbotenen Gegenständen nach Nr. 6 ein Sicherheitsrisiko darstellen. Der Ordnungsdienst ist dabei auch berechtigt, die Vorlage von Ausweispapieren zu verlangen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass verbotene Gegenstände im Sinne der Nr. 6 mitgeführt werden oder dass gegen die betreffende Person ein örtliches oder bundesweites Stadion- / Hausverbot ausgesprochen wurde.
4.5 Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren wird der Zutritt zum Veranstaltungsgelände nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten gestattet (gemäß Jugendschutzgesetz (JuSchG)). Die Erziehungsberechtigte haben ihre Aufsichtspflicht zu gewährleisten.
5. Verweigerung des Zutritts
5.1 Besucherinnen und Besucher, die
- 5.1.1 die Zustimmung zu Kontrollmaßnahmen verweigern,
- 5.1.2 die Anordnungen des Ordnungsdienstes nicht befolgen,
- 5.1.3 erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen,
- 5.1.4 erkennbar gewaltbereit oder zur Anstiftung zu Gewalttaten bereit sind,
- 5.1.5 bei denen ein örtliches oder bundesweites Stadion-/Hausverbot vorliegt
- 5.1.6 erkennbar die Absicht haben, die Veranstaltung zu stören oder
- 5.1.7 verbotene Gegenstände im Sinne der Ziffer 6 mit sich führen,
wird der Zutritt zum Veranstaltungsgelände verweigert oder diese werden des Geländes verwiesen, ohne dass der Kartenwert erstattet wird.
5.2 Besucherinnen und Besuchern kann der Zutritt verweigert werden, wenn behördliche Auflagen oder Sicherheitsgründe dem Zutritt entgegenstehen.
6. Verbotene Gegenstände
6.1 Allen Besucherinnen und Besuchern, die das Veranstaltungsgelände betreten, ist es untersagt, folgende Gegenstände mit sich zu führen:
- 6.1.1 Taschen und Rucksäcke größer als DIN A4 und einem Volumen von mehr als 3 Liter;
- 6.1.2 Getränke, Speisen, Flüssigkeiten jeglicher Art, ausgenommen hiervon sind Speisen und Getränke, die Gäste krankheitsbedingt nach Vorlage eines ärztlichen Attestes oder eines entsprechenden Ausweises mitführen müssen;
- 6.1.3 Waffen jeder Art;
- 6.1.4 Gegenstände, die als Waffe oder als Wurfgeschosse eingesetzt werden können;
- 6.1.5 Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge;
- 6.1.6 Glasbehälter, Flaschen, Dosen, Plastikkanister, Hartverpackungen oder sonstige Gegenstände, die aus Glas oder einem anderen zerbrechlichen, splitternden oder besonders harten Material hergestellt sind;
- 6.1.7 pyrotechnisches Material wie Feuerwerkskörper, Leuchtkörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchbomben, Rauchpulver, Leuchtkugeln, Wunderkerzen etc.;
- 6.1.8 feuergefährliche Gegenstände, Stangen, Stöcke (ausgenommen für Gehbehinderte unter Vorlage eines Behindertenausweises) etc.;
- 6.1.9 Mechanisch oder elektrisch betriebene Lärminstrumente (z.B. Megaphon, Gasdruckfanfaren);
- 6.1.10 Schriften, Plakate und andere Gegenstände, die jedweder Meinungskundgebung, (z.B. rassistisches, fremdenfeindliches, rechtsradikales, nationalsozialistisches oder politisches Propagandamaterial) dienen;
- 6.1.11 Sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, (Klapp-)Stühle, Kisten, Reisekoffer, große Taschen, Kinderwagen;
- 6.1.12 Laserpointer, Trillerpfeifen;
- 6.1.13 Fahnen- oder Transparentstangen, die nicht aus Holz oder die länger als 1 m sind oder deren Durchmesser größer als 1,5 cm sind. Mitgebrachte bzw. zugelassene Fahnen und Transparente müssen mindestens aus schwerentflammbarem Material bestehen;
- 6.1.14 großflächige Spruchbänder (max. 1,0 m²), Doppelhalter, größere Mengen von Papier, Tapetenrollen, große Mengen Konfetti etc.;
- 6.1.15 Drogen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG).
7. Verhalten
7.1 Jede Besucherin und jeder Besucher hat der Mitwirkungspflicht, insbesondere bei einer Räumung oder Evakuierung, nachzukommen.
7.2 Jede Besucherin und jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Jedermann hat den Anordnungen der Ordnungskräfte, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr und des Veranstaltungsleiters oder von ihm beauftragten Dritten Folge zu leisten. Durchsagen der Veranstalterin sind stets zu beachten und den Anweisungen ist Folge zu leisten.
7.3 Die Besucherinnen und Besucher haben die zugewiesenen Plätze und die öffentlichen Zugänge zu benutzen. Aus Gründen der Sicherheit und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucherinnen und Besucher verpflichtet, auf Anweisung des Ordnungsdienstes oder der Polizei andere, auch in anderen Bereichen gelegene Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt, einzunehmen.
7.4 Sämtliche auf dem Veranstaltungsgelände gefundenen Gegenstände sind beim Ordnungsdienst abzugeben.
7.5 Kommt es zu Personen- oder Sachschäden, so ist dies der Veranstalterin oder dem Ordnungsdienst unverzüglich mitzuteilen.
7.6 Sämtliche technische Einrichtungen wie Feuermelder, Hydranten, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprechverteiler sowie Heiz- und Lüftungsanlagen müssen frei zugänglich und unverstellt bleiben. Alle Rettungswege und Notausgänge sind uneingeschränkt freizuhalten.
8. Verbotene Verhaltensweisen
8.1 Es ist untersagt:
- 8.1.1 Pfandbecher und Pfandflaschen zu sammeln;
- 8.1.2 die Veranstaltung zu stören;
- 8.1.3 politische Propaganda und Handlungen, rassistische, fremdenfeindliche, verfassungsfeindliche Parolen oder Embleme zu verwenden oder zu verbreiten bzw. durch Gesten eine entsprechende Haltung kundzutun;
- 8.1.4 nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer sowie Abtrennungen zwischen den einzelnen Zuschauerbereichen zu besteigen oder zu übersteigen;
- 8.1.5 Bereiche (z.B. Funktionsräume, VIP- und Medienbereiche usw.), die nicht für die Allgemeinheit zugelassen sind, bzw. auf die sich die jeweilige Zutrittsberechtigung nicht erstreckt, zu betreten;
- 8.1.6 mit Gegenständen jeder Art zu werfen;
- 8.1.7 Feuer zu entzünden;
- 8.1.8 Veranstaltungsgänge/-wege mit Inlinern oder sonstigen Rollschuhen, Skateboards, Tretrollern und anderen fahrbaren Vorrichtungen, Fahrrädern, Elektrorollern oder auf fahrbaren Tischen zu befahren. Ausnahmen: medizinisch erforderliche Rollstühle;
- 8.1.9 Werbematerial, Drucksachen, Flugblätter anzubringen und zu verteilen und Sammlungen durchzuführen;
- 8.1.10 gewerbsmäßige Betätigungen auf dem Veranstaltungsgelände ohne vorherige schriftliche Genehmigungen des Veranstalters auszuüben;
- 8.1.11 bauliche Anlagen, Einrichtungen, oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;
- 8.1.12 sonstige Sachen auf dem Veranstaltungsgelände aufzustellen;
- 8.1.12 außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Veranstaltungsgelände durch das Wegwerfen von Gegenständen, Abfällen, Verpackungen, leeren Behältnissen o.ä. zu verunreinigen; die Beseitigung von Müll hat ausschließlich in den bereitgestellten Behältern zu erfolgen;
- 8.1.13 auf dem Veranstaltungsgelände zu betteln und zu hausieren;
- 8.1.14 Verkehrsflächen, Geh- und Fahrwege, Zu- und Abgänge zu den Besucherplätzen und Rettungswege einzuengen oder zu beeinträchtigen;
- 8.1.15 auf den Sitzen in den Zuschauerbereichen zu stehen;
- 8.1.16 Cannabisprodukte zu rauchen, zu erhitzen oder zu dampfen einschließlich einer Nutzung von zu diesem Zweck verwendeten E-Zigaretten, Vaporiser oder vergleichbaren Produkten.
8.2 Rundfunk-, Fernseh- und Tonaufnahmen, insbesondere für eine gewerbemäßige Ver-wendung, bedürfen der Genehmigung der Veranstalterin. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine solche Genehmigung. Das Mitbringen von professionellen Kameras und Mitschnittgeräten ist nur den Personen gestattet, die hierfür eine Akkreditierung erhalten haben.8.3 Das Mitführen von Tieren ist nur mit Genehmigung der Veranstalterin erlaubt; ausgenommen hiervon sind Blindenführhunde oder Assistenzhunde. Wird die Einwilligung erteilt, so hat derjenige, der ein Tier mit sich führt, dafür zu sorgen, dass Gefahren oder Nachteile für die Veranstalterin oder Dritte nicht entstehen. In jedem Fall ist es jedoch untersagt, Tiere frei herumlaufen zu lassen.
8.4 Es ist verboten Ton- oder Bildaufnahmen, Beschreibungen oder Veranstaltungsergebnisse im Ganzen oder Einzelnen aufzunehmen, zu übermitteln oder in anderer Weise über das Internet oder andere Medien zu verbreiten oder anderen Personen zugänglich zu machen oder diese gewerblich zu verbreiten.
9. Durchsetzung der Regelungen
Die Veranstalterin und von ihr beauftragte Dritte, insbesondere der eingesetzte Ordnungsdienst werden nach pflichtgemäßen Ermessen unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen dafür sorgen, dass die Regelungen nach Nrn. 3 bis 8 vor Ort während der Veranstaltung befolgt wird. Das Recht der Veranstalterin und des Betreibers, von der Besucherin oder dem Besucher Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt.
10. Fotografieren und Mitschnitte
Die Besucherinnen und Besucher des Geländes werden darauf hingewiesen, dass von der Veranstalterin, deren Beauftragten oder akkreditierten Personen von der Veranstaltung Bild- und Tonaufnahmen gemacht werden können. Die Besucherin oder der Besucher willigt mit Betreten des Geländes ohne Anspruch auf Vergütung ein, im Rahmen der Veranstaltung Bildaufnahmen seiner Person erstellen, vervielfältigen und senden sowie zu Eigenzwecken des Veranstalters nutzen zu lassen; dies heißt insbesondere für PR-Zwecke, sowie sonstige redaktionelle und werbliche Zwecke in Publikationen, Printmedien, auf Plakaten und Anzeigen sowie im Internet und in sozialen Netzwerken. Diese Bestimmung gilt gleichsam bei minderjährigen Zuschauern, die in Begleitung ihrer gesetzlichen Vertreter oder erziehungsberechtigten Personen die Veranstaltung besuchen. Diese Einwilligungen erfolgen zeitlich und räumlich unbeschränkt.
11. Fahrzeugverkehr
11.1 Die Einfahrt auf das Gelände und in das Veranstaltungsgelände ist nur für Berechtigte mit Einfahrterlaubnis der Veranstalterin gestattet.
11.2 Die schriftliche Einfahrerlaubnis ist deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe des betreffenden Fahrzeuges anzubringen. Die Veranstalterin ist berechtigt, Fahrzeuge abzuschleppen, die keine sichtbare Einfahrtserlaubnis ausweisen.
11.3 Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände gelten die Bestimmungen der StVO.
11.4 Den Anweisungen des zur Verkehrslenkung und Verkehrsordnung eingeteilten Personals der Veranstalterin bzw. von deren Beauftragten ist unbedingt Folge zu leisten. Die entsprechenden Informationen sind zu beachten.
12. Haftung
12.1 Das Betreten des Veranstaltungsgeländes erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet die Veranstalterin nicht.
12.2 Die Haftung der Veranstalterin und ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gleich welcher Art, ist mit Ausnahme von Personenschäden bzw. in den gesetzlich vorgesehenen Fällen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
12.3 Die Haftung der Veranstalterin ist außer bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei sonstigen Schäden im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens begrenzt.
12.4 Die Veranstalterin haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Privateigentum.
12.5 Die Besucherinnen und Besucher haften nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Eltern haften für ihre Kinder.
12.6 Bei Veranstaltungen besteht aufgrund erhöhter Lautstärke die Gefahr von möglichen Hör- und Gesundheitsschäden. Die Veranstalterin haftet für Hör- und Gesundheitsschäden im Rahmen der gesetzlichen Haftung nur dann, wenn ihr und ihren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden können.
12.7 Von den vorstehenden Regelungen abweichende, zwischen einer Besucherin oder einem Besucher und der Veranstalterin individualvertraglich schriftlich getroffene Vereinbarungen gehen den vorgenannten Regelungen vor.
12.8 Unfälle oder Schäden sind der Veranstalterin unverzüglich anzuzeigen. Später angezeigte Personen- und / oder Sachschäden werden nicht anerkannt.
13. Datenschutz
Die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der Landesregelungen und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) werden von der Veranstalterin eingehalten und beachtet, insbesondere auch die Regelungen für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten, soweit entsprechende Daten im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung und des Vertrages zur Verfügung gestellt werden. Die Veranstalterin ist berechtigt, die erhaltenen Daten im erforderlichen genannten Umfang zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle von nicht einbezogenen oder unwirksamen AGB treten die gesetzlichen Regelungen. Die Parteien werden im Übrigen anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahekommt, insofern eine ergänzende Auslegung nicht vorrangig oder möglich ist.
14.2 Die Hausordnung der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg bleibt im Übrigen unberührt.
14.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14.4 Gerichtsstand ist Erlangen.