Interne Meldestelle der FAU nach dem Hinweisgeberschutzgesetz
Interne Meldestelle der FAU nach dem Hinweisgeberschutzgesetz
Am 2. Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten. Ziel des HinSchG ist der Schutz von Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Rechtsverstöße erlangt haben und diese melden. Das Gesetz verbietet jegliche Benachteiligung gegenüber hinweisgebenden Personen (sogenannten Whistleblowern) und verpflichtet darum Arbeitgeber mit mindestens 50 Beschäftigten, sichere Kanäle für die Meldung von Verstößen einzurichten (interne Meldestellen).
Zu diesem Zweck hat die FAU eine interne Meldestelle eingerichtet, zu der Sie vertraulich Kontakt aufnehmen können.
Wer kann Verstöße melden?
Die Meldestelle steht allen Beschäftigten und sonstigen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit an der FAU Informationen über Verstöße erlangt haben, offen. Auch ehemalige Beschäftigte sowie Bewerberinnen und Bewerber können sich an die Meldestelle werden.
Welche Verstöße können gemeldet werden?
In den Anwendungsbereich des HinSchG fallen Rechtsverstöße im Sinne des § 2 HinSchG. Dazu zählen unter anderem:
- Straftaten, beispielsweise Korruption, Diebstahl, Betrug,
- Bußgeldbewehrte Verstöße, wenn die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte der Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient (z.B. Vorschriften aus den Bereichen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, Verstöße gegen das Mindestlohngesetz),
- Verstöße gegen Vorschriften des Umweltrechts, des Strahlenschutzes und der kerntechnischen Sicherheit,
- Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der Vertraulichkeit der (elektronischen) Kommunikation und zur Sicherheit in der Informationstechnik,
- Verstöße gegen Regelungen in Vergabeverfahren,
- Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen.
Informationen über privates Fehlverhalten fallen nicht unter das HinSchG.
Kontakt zur internen Meldestelle
Mit den Aufgaben der internen Meldestelle nach § 14 Abs. 1 HinSchG hat die FAU die ITM Gesellschaft für IT-Management mbH, Bürgerstraße 81, 01127 Dresden betraut.
Hinweise über Rechtsverstöße können auch anonym oder pseudonym über das Onlineportal der internen Meldestelle der FAU gemeldet werden.
Alternativ ist die interne Meldestelle unter der Telefonnummer 0351 30711896 von Montag bis Freitag in der Zeit von 9 bis 17 Uhr erreichbar. Ausgenommen sind bundeseinheitliche Feiertage und Feiertage in Bayern.
Die Meldestelle wahrt die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person, der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind und der sonstigen in der Meldung genannten Personen. Die Identität wird grundsätzlich nur den Personen bekannt, die für die Entgegennahme der Meldungen oder das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind sowie dem bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personal (§§ 8,9 HinSchG).
Ablauf des Meldeverfahrens
Nach Eingang eines Hinweises prüft die Meldestelle in einem ersten Schritt, ob dieser in den Anwendungsbereich des HinSchG fällt. Sie erhalten über das Onlineportal innerhalb von 7 Tagen eine Bestätigung, dass die Meldung eingegangen ist. Gegebenenfalls ersucht die Meldestelle Sie auch um weitere Informationen.
Die inhaltliche Prüfung und Bearbeitung der eingegangenen Meldungen erfolgt in enger Abstimmung mit ITM durch die Stabsstelle Kanzlerbüro/Organisationsentwicklung. Als Ansprechpartnerinnen stehen Ihnen dort Annegret Süßmuth und Sabine Gangl zur Verfügung.
Annegret Süßmuth
- Telefon: +49 9131 85-22136
- E-Mail: annegret.suessmuth@fau.de
Sabine Gangl
- Telefon: +49 9131 85-24855
- E-Mail: sabine.gangl@fau.de
Spätestens drei Monate nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung werden Sie über geplante oder bereits ergriffene Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese informiert. Folgemaßnahmen können zum Beispiel die Einleitung interner Nachforschungen, Maßnahmen zur Behebung des Problems, der Verweis auf andere Stellen oder der Abschluss des Verfahrens aufgrund mangelnder Beweise oder anderer Gründe sein. Eine Rückmeldung darf allerdings nur insoweit erfolgen, als dadurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand der Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden.
Statt an die interne Meldestelle der FAU können Sie sich mit jedem Hinweis auch an externe Meldestellen wie das Bundesamt für Justiz und weitere Stellen wenden.
Für jegliche Informationen über Verstöße im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld der beruflichen Tätigkeit:
Für Informationen zu Betrug oder Unregelmäßigkeiten mit negativen Auswirkungen zulasten von EU-Mitteln:
Für Informationen zu Evaluierung, Überwachung und Sicherheitsüberprüfung von Human- und Tierarzneimitteln in der EU:
Datenschutz
Im Rahmen des Meldeverfahrens werden gegebenenfalls personenbezogene Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO i.V.m. § 10 HinSchG verarbeitet.