Rahmenbedingungen
Vorgaben und Ansprechpartner
Akademische Räte auf Zeit
An vielen Lehrstühlen werden Postdocs als Akademischer Rat oder Akademische Rätin oder Akademischer Oberrat oder Akademische Oberrätin auf Zeit eingestellt. Das Beamtenverhältnis auf Zeit von Akademischen Räten ist zunächst auf drei Jahre befristet. Voraussetzung für die Ernennung zum Akademischen Rat ist u.a. die Promotion oder eine Zweite Staatsprüfung. Ausnahmen hiervon gibt es für ingenieurwissenschaftliche Fächer und für die katholische und evangelische Theologie. Weitere Informationen finden Sie im Personalhandbuch der FAU.
Als Akademischer Rat sollten Sie einige Dinge beachten.
Sie müssen sich bei einer Verbeamtung auf Zeit z.B. privat krankenversichern, wobei der Dienstherr in der Regel Beihilfe leistet. Sind Sie einmal aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausgetreten, kann es unter Umständen schwierig sein, bei einem neuen Arbeitsverhältnis ohne Verbeamtung wieder in einer gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen zu werden. In einem solchen Fall sollten Sie sich unbedingt mit einer entsprechenden Krankenkasse in Verbindung setzen und Informationen einholen.
Wichtig ist zudem, dass eine Verbeamtung auf Zeit Auswirkungen auf Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld haben kann. Sollte die Befristung der Stelle mit Verbeamtung auf Zeit auslaufen und keine Anschlussstelle folgen, sollten Sie sich umgehend an Ihre Agentur für Arbeit sowie an das für Sie zuständige Personalreferat wenden.
Habilitationsordnung
An der FAU gibt es für alle Fakultäten eine Habilitationsordnung. Hier finden Sie die konkreten Verfahrensschritte, die für Ihre Habilitation relevant sind. In jedem Fachbereich bzw. in jeder Fakultät gibt es Besonderheiten zu beachten. Wir empfehlen Ihnen daher, sich mit dem Ansprechpartner Ihrer Fakultät in Verbindung zu setzen.
Auch extern Habilitierende, die in keinem direkten Beschäftigungsverhältnis zu der FAU stehen, dürfen ein IdM-Konto beantragen. Dazu ist der „Antrag auf IdM-Kennung der FAU“ beim Regionalen Rechenzentrum Erlangen (RRZE) einzureichen. Eine Bestätigung der Fakultät über die Annahme als Habilitierend sowie die Zustimmung derjenigen Einrichtung der FAU, bei der die Person tätig ist, sind beizufügen.
Ansprechpartner zur Habilitation in den Fakultäten
Volker Barnickel
Fakultätsverwaltung Philosophische Fakultät und Fachbereich Theologie
- Telefon: +49 9131 85-23029
- E-Mail: volker.barnickel@fau.de
Bei Fragen zur Habilitation im Fachbereich Theologie wenden Sie sich bitte an die Fachbereichsverwaltung unter fb-theol@fau.de.
Fachbereich Rechtswissenschaften:
Ass. jur. Dagmar Schwarzbach
Fachbereichsverwaltung Rechtswissenschaft (Erlangen)
- Telefon: +49 9131 85-29397
- E-Mail: jura-dekanat@fau.de
Fachbereich Wirtschaftswissenschaften:
Webseite: Wissenschaftlicher Nachwuchs der Wirtschaftswissenschaften
Heidi Kurth
Fakultätsverwaltung Medizinische Fakultät
- Telefon: +49 9131 85-32126
- E-Mail: heidi.kurth@fau.de
Dr. rer. nat. Anja Goldmann
Fakultätsverwaltung Medizinische Fakultät
- Telefon: +49 9131 85-32123
- E-Mail: anja.goldmann@fau.de
Webseite: Wissenschaftlicher Nachwuchs der Medizinischen Fakultät
Petra Krysta
Fakultätsverwaltung Naturwissenschaftliche Fakultät
- Telefon: +49 9131 85-22747
- E-Mail: petra.krysta@fau.de
Kerstin Stoltze
Fakultätsverwaltung Technische Fakultät
- Telefon: +49 9131 85-28223
- E-Mail: kerstin.stoltze@fau.de
Webseite: Promotion und Habilitation an der Technischen Fakultät
Lehrbefähigung und Lehrberechtigung (Status eines Privatdozenten/einer Privatdozentin)
Mit dem Abschluss der Habilitation erwirbt die Nachwuchswissenschaftlerin/der Nachwuchswissenschaftler die Lehrbefähigung, die Facultas Docendi, ist aber nach dem Bayerischen Hochschulpersonalgesetz noch keine Hochschullehrerin/kein Hochschullehrer mit Lehrberechtigung und somit keine Privatdozentin/kein Privatdozent. Die Lehrberechtigung, die Venia Legendi, wird durch die Universität verliehen. Dieser Prozess kann an der FAU über die Personalabteilung angestoßen werden. Erst mit der zuerkannten Berechtigung, darf die/der Berechtigte als Hochschullehrerin/Hochschullehrer selbständig unterrichten, wissenschaftliche Arbeiten anleiten, Prüfungen abnehmen und die Bezeichnung Privatdozentin/Privatdozent führen.