Infos zu Auslandsaufenthalten
Vor, während und nach dem Aufenthalt
Ein längerer Auslandsaufenthalt will gut geplant sein. Die folgenden wertvollen Informationen geben Ihnen einen Überblick darüber, was vor einer Auslandsreise zu beachten ist, damit Sie Ihren Aufenthalt gut vorbereitet antreten können und Sie auch während Ihres Auslandsaufenthalts orientiert sind, was zu tun ist.
Die folgenden Informationen unterliegen einer sorgfältigen inhaltlichen Prüfung. Eine Haftung für die Inhalte übernehmen wir aber nicht.
Gerne können Sie sich auch im Einzelfall von den Internationalisierungsreferent/-innen Ihrer Fakultät beraten lassen.
Wird meine Auslandszeit tariflich bei meiner Rückkehr in das Angestelltenverhältnis mit der FAU berücksichtigt?
- Falls Sie sich in einem Angestelltenverhältnis an einer Hochschule oder Forschungseinrichtung in Deutschland befinden und eine Forschungstätigkeit im Ausland durchführen wollen, müssen Sie berücksichtigen, dass bei Ihrer Rückkehr in ein Angestelltenverhältnis eine Berücksichtigung Ihrer Forschungstätigkeit im Ausland bei tariflichen Ansprüchen (z. B. Lebensaltersstufe, Beschäftigungs- und Dienstzeiten, Bewährungszeiten) in der Regel nicht erfolgt.
- Falls Sie sich in einem Beamtenverhältnis befinden und nach Ihrer Forschungstätigkeit im Ausland zurückkehren, können entsprechende Auslandszeiten nur unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden. Einzelheiten sollten vorab mit dem Dienstherrn geklärt werden. Besondere Regelungen gelten für Tätigkeiten bei europäischen Einrichtungen.
- Kontakt an der FAU ist die Abteilung P.
- Juristische Beratung in hochschul- und dienstrechtlichen Angelegenheiten bietet der Deutsche Hochschulverband.
- siehe Bereich „Stelle„
Brauche ich im Gastland eine Arbeitsgenehmigung?
- Als deutsche Staatsangehörige sind Sie von der Arbeitsgenehmigungspflicht entbunden, wenn Sie in einem anderen EU-Mitgliedsstaat/EWR-Staat oder der Schweiz arbeiten möchten. Hier gilt der Anspruch auf Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitnehmerfreizügigkeit.
- Deutsche, die einen Forschungsaufenthalt in einem Staat außerhalb der EU, der EWR und der Schweiz haben, müssen sich über die für sie geltenden Regelungen bei der Vertretung ihres Ziellandes in Deutschland informieren. Gleiches gilt für Personen mit anderen Staatsangehörigkeiten, die sich in Deutschland aufhalten, für Forschungsaufenthalte innerhalb und außerhalb Europas.
- Empfänger/-innen von Stipendien benötigen in der Regel keine Arbeitserlaubnis. Für ihre Forschungstätigkeit im Ausland sind aber Visum und Aufenthaltserlaubnis erforderlich (siehe Bereich „Visum und Aufenthaltserlaubnis„).
Ich werde mein Gehalt während des Auslandsaufenthalts weiter beziehen. Wie wird mein Gehalt auf das Stipendium angerechnet?
- Bei Promovierten in Post-Doc-Programmen werden weiterlaufende Bezüge in der Regel auf den Stipendien-Grundbetrag angerechnet.
Welche Abgaben und Steuern gehen von meinem Stipendium ab?
- In der Bundesrepublik Deutschland sind Forschungsstipendien im Rahmen von § 3 Nr. 44 des deutschen Einkommensteuergesetzes steuerfrei. Sie unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht.
- Im Gastland ist jede Stipendiatin bzw. jeder Stipendiat dazu verpflichtet, nach Möglichkeit die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuererstattung zu schaffen. Ist dies nicht möglich, ist der Fördergeber unverzüglich zu informieren.
- siehe „Steuern„
Soll ich mein inländisches Konto behalten oder eröffne ich im Gastland besser ein neues – oder beides?
- Im Fall einer Stelle benötigen Sie im Gastland in der Regel ein Gehaltskonto. Welches Konto sich hier anbietet, erfragen Sie am besten im Gastland, eventuell ist das Gastinstitut behilflich.
- Ein Stipendium wird Ihnen auf ein Inlandskonto überwiesen.
Gibt es einen Weg, die hohen Abhebegebühren im Ausland zu umgehen?
- Internetbanken wie Ing-DiBa oder DKB bieten weltweit ein großes Netz an Bankenkooperationen, die günstiges Abheben im Ausland ermöglichen.
- Achten Sie auf die verdeckten Kosten, die bei der Abhebung über den Umtauschkurs anfallen. Hier können von Bank zu Bank große Unterschiede bestehen.
- Beachten Sie auch, dass Ihr Inlandskonto bei Annahme einer Stelle im Ausland eventuell gebührenpflichtig wird, da einige Konten nur als Gehaltskonto kostenlos geführt werden (Ausnahme: DKB).
Gilt meine Haftpflicht- und Unfallversicherung auch im Ausland?
- Zwar regulieren deutsche Haftpflichtversicherungen in der Regel auch solche Schäden, die im EU-Ausland entstehen. Doch ist allein der Wohnsitz maßgeblich, und nach einem Umzug ins Ausland ist die Vertragslage ungeklärt. Wenden Sie sich an Ihren Versicherer, ob er Ihnen auch nach dem Umzug Versicherungsschutz bietet.
- Eine private Unfallversicherung besteht in der Regel auch im EU-Ausland weiter, wenn die Versicherungsbedingungen keine räumliche und zeitliche Begrenzung vorsehen. Wichtig ist nur, den Versicherer über den Umzug ins Ausland zu informieren.
- Im Versicherungsfall allerdings müssen die medizinischen Untersuchungen und Begutachtungen in Deutschland stattfinden, weshalb sich eventuell doch eine (rechtzeitige) Kündigung und Neuversicherung im EU-Ausland empfiehlt.
- Klären Sie mit Ihrem Versicherer und anhand eines Preis- Leistungsvergleichs, welche Option (Beibehaltung oder Kündigung) näher liegt.
Was geschieht bei längerer Krankheit mit meinem Stipendium?
- Bei längerer Krankheit muss ein Stipendium eventuell abgebrochen werden. Ist der Abbruch nicht selbstverschuldet, wie es bei längerer Krankheit der Fall ist, so müssen die bereits erhaltenen Stipendienanteile in der Regel nicht zurückgezahlt werden.
- siehe „Krankenversicherung„
Soll ich meine bestehende (Inlands)Krankenversicherung aufgeben/ruhen lassen? In welchen Fällen ist was sinnvoll?
- Nur bei kurzen Urlaubsreisen ins Ausland hilft die Europäische Krankenversicherungskarte.
- Grundsätzlich ist im Krankheitsfall der Wohnsitz ausschlaggebend, nicht die Staatsangehörigkeit. Wenn Sie Ihren Wohnsitz ins EU-Ausland verlegen, fallen Sie in der Regel aus der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung heraus.
- Lassen Sie sich von Ihrer Krankenversicherung beraten oder/und wenden Sie sich an die Kontaktstelle für grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung unter eu-patienten.de
- Beispiel USA: Wenn eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer, der vorübergehend in den USA beschäftigt und weiterhin in Deutschland gesetzlich krankenversichert ist, während dieser Beschäftigung erkrankt, erstattet die Krankenkasse die entstandenen Kosten bis zu der Höhe, in der sie ihr in Deutschland entstanden wären.
Wo kann ich mich über die Anrechnung von Versicherungszeiten und die Inanspruchnahme von Leistungen näher informieren?
- Beim jeweils zuständigen Versicherungsträger in Deutschland bzw. im Gastland.
- siehe „Sozialversicherung„
Ich bin in Deutschland krankenversichert und will mich in der Praxis eines Arztes/eines Zahnarztes/in einem Krankenhaus im EU-Ausland behandeln lassen.
- Wenn Sie in Deutschland krankenversichert sind, haben Sie das Recht, sich auch in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in der Schweiz sowie in den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen medizinisch behandeln zu lassen. Ob Ihre Krankenkasse die Kosten übernimmt, hängt jedoch von bestimmten Voraussetzungen ab.
- Wenn Sie in Deutschland gesetzlich krankenversichert sind, können Sie
a) sich die Behandlung im Vorfeld von Ihrer Krankenkasse genehmigen lassen. Die Krankenkasse stellt Ihnen dafür einen Vordruck E 112 oder S2 aus. Damit weisen Sie im Behandlungsstaat nach, dass Sie wie eine dort gesetzlich krankenversicherte Person behandelt werden wollen und dass Ihre Krankenkasse die Kosten übernimmt; oder
b) die anfallenden Kosten zunächst selbst tragen. Sie können dann wie eine privat krankenversicherte Person im Nachhinein eine Erstattung beantragen. Zu Vor- und Nachteilen beider Wege informiert ein Leitfaden unter www.eu-patienten.de. - Wenn Sie nicht gesetzlich krankenversichert sind, ergeben sich Ihre Ansprüche aus Ihrem privaten Krankenversicherungsvertrag. Wenden Sie sich direkt an Ihren privaten Krankenversicherungsträger.
- In jedem EU-Land steht eine nationale Kontaktstelle für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung im EU-Ausland als Ansprechpartner bereit.
Was passiert mit meinen Beiträgen zur Pflegeversicherung während des Auslandsaufenthalts?
- Fördergeber empfehlen, eine bestehende Versicherung nicht wegen eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes aufzugeben, da andernfalls zusätzliche Wartezeiten und höhere Kosten bei Wiedereintritt entstehen können. (s. bspw. AvH Förderrichtlinien).
Wie werden die Reisekosten abgerechnet?
- Das hängt vom Fördergeber ab. Die großen Fördergeber wie DAAD arbeiten in der Regel mit Reisekostenzuschüssen in Form von Pauschalen. Mit dem Reisekostenzuschuss sind auch Reisenebenkosten (z.B. Visagebühren, Kosten für Impfungen etc.) abgegolten. Stiftungen rechnen gegebenenfalls mit den tatsächlich entstandenen Reisekosten und damit erst nachträglich ab (z.B. Gerald D. Feldman-Reisebeihilfen), wobei eine Abschlagszahlung in der Regel beantragt werden kann.
Wie wirkt sich der Auslandsaufenthalt auf meine Rente aus?
- Es ist möglich, sich während des Förderzeitraumes mit einem geringen Beitrag freiwillig bei Rentenversicherungsträgern in Deutschland weiter zu versichern. Dies kann insbesondere für mobile Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler interessant sein, um sicherzustellen, dass die Mindestanwartschaft für den Bezug einer Rente erreicht wird.
- Es ist empfehlenswert, sich im Vorfeld des Auslandsaufenthaltes mit der Personalverwaltung des derzeitigen Arbeitgebers sowie mit der „Deutschen Rentenversicherung Bund“ bzw. dem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen.
- siehe „Sozialversicherung„
Wird mein Auslandsaufenthalt auf die Rente angerechnet?
- Ein Aufenthalt mit Stipendium wird nicht angerechnet.
- Bei einem Aufenthalt mit Arbeitsvertrag/Stelle fallen Lohnsteuer sowie Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung an, somit wird die Zeit auch auf die Rente angerechnet.
- siehe „Sozialversicherung“
Wo muss ich während des Auslandsaufenthalts meine Versicherungsbeiträge bezahlen?
Die beiden Grundregeln der Sozialversicherungspflicht lauten:
- Man ist grundsätzlich in dem Land versichert, in dem man die Erwerbstätigkeit ausübt.
- Man ist grundsätzlich immer nur den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaates unterworfen.
Diese beiden Grundregeln gelten
- a) im EU-Recht, also für Bürger aus den EU-Mitgliedsstaaten, den EWR-Staaten und der Schweiz,
- b) soweit zwischen Deutschland und einem außereuropäischen Staat ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen besteht (Länderliste) und je nachdem, welche Versicherungszweige davon berührt sind.
Beispiel USA: Das Sozialversicherungsabkommen mit den USA deckt nur die Rentenversicherung ab. - c) Existiert kein anwendbares Abkommen, so ist die Regelung zur Ausstrahlung des deutschen Sozialrechts maßgeblich: Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie auch für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist.
Bin ich während meines Auslandsaufenthalts mit Stipendium sozialversicherungspflichtig?
- In Deutschland stellen Stipendien kein Arbeitsentgelt dar, so dass davon keine Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind.
- Falls Sie im Rahmen eines Stipendienprogramms im Ausland tätig sein werden, sollten Sie zunächst klären, ob Sie auch in Ihrem Gastland von der Sozialversicherungspflicht befreit sind (s. Länderliste DVKA).
- Mit dem Status als Stipendiatin bzw. Stipendiat ist keinerlei Versicherungsschutz verbunden. Ein ausreichender Krankenversicherungsschutz ist jedoch gesetzlich vorgeschrieben, so dass Stipendiaten verpflichtet sind, sich selbstständig (gesetzlich oder privat) zu versichern.
Was passiert während meines Auslandsaufenthalts mit Stelle/Arbeitsvertrag am ausländischen Institut mit meiner Sozialversicherungspflicht?
- Wenn Sie im Rahmen eines Arbeitsvertrages im Ausland tätig sein werden, sind Sie sozialversicherungspflichtig.
- Im Fall eines Auslandsaufenthalts ohne in Deutschland weiterbestehendes Beschäftigungsverhältnis sind Sie im Land Ihrer Erwerbstätigkeit versicherungspflichtig (vgl. die beiden Grundregeln der Sozialversicherungspflicht).
- Wenn Ihr Auslandsaufenthalt im Rahmen einer Entsendung erfolgt, sie sich also weiter in einem in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnis befinden, unterliegen Sie in der Regel deutschen Rechtsvorschriften.
USA: Für Sie gelten die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, wenn die Entsendung in die USA die Dauer von fünf Jahren (60 Monaten) nicht überschreitet. - Beispiel: Wenn ein MSc-Fellow mit einem Arbeitsvertrag in Deutschland in einen Drittstaat entsendet wird, handelt es sich um eine in der Dauer begrenzte Entsendung ins Ausland. In diesem Fall greift die sogenannte Ausstrahlung des deutschen Sozialrechts. Demnach bleibt der entsandte Arbeitnehmer Mitglied der deutschen Sozialversicherung, obwohl er vorübergehend nicht in Deutschland tätig ist.
Wo kann ich mich informieren?
- Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) bietet allgemeine und länderspezifische Informationen: www.dvka.de/de/arbeitgeber_arbeitnehmer/faq_1/faq_1.html
- Auch das Portal EURAXESS Deutschland informiert: www.euraxess.de/de/germany/informationen-beratung/sozialversicherung
Wie gut müssen meine Kenntnisse der Landessprache sein?
- Für die Bewerbung genügt den Fördergebern i.d.R. der indirekte Nachweis einer sprachlichen Verständigung mit der Gastgeberin/dem Gastgeber oder mit der betreuenden Person im Ausland.
- Für den alltäglichen Umgang empfiehlt es sich darüber hinaus, sich die offizielle/n Landessprache/n gründlicher anzueignen.
Was passiert mit meiner Stelle, wenn ich während des Arbeitsverhältnisses ein Stipendium antrete?
- Ist Ihre Stelle aus Projektgeldern finanziert, ist keine Verlängerung über das Projektende hinaus möglich.
- Im Fall einer „regulären Stelle“ sprechen Sie sich zu den Modalitäten Ihrer Abwesenheit bitte zunächst mit der Lehrstuhlinhaberin/dem Lehrstuhlinhaber ab.
- Anrechnung Beschäftigungs- und Dienstzeiten.
Wird mein Stipendium versteuert?
- Auslandsstipendien werden vom Finanzamt als ein Zuschuss zum Lebensunterhalt und nicht als Lohn für die Arbeit gewertet. Somit besteht kein formelles und damit steuerpflichtiges Arbeitsverhältnis.
- Stipendien zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung sind steuerfrei, wenn sie aus öffentlichen Mitteln oder von zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, gewährt werden. Steuerfrei sind auch Stipendien, die von Vereinen oder Stiftungen vergeben werden (§ 3 Nr. 44 EStG).
- Voraussetzung für einen steuerfreien Finanzzuschuss ist, dass das Stipendium zwar die Kosten für den Lebensunterhalt deckt und die Erfüllung der Forschungsaufgabe ermöglicht, in der Summe aber nicht darüber hinaus geht. Es muss laut Einkommensteuergesetz entweder zur Förderung von Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Aus- bzw. Fortbildung dienen. Auch darf der Stipendiat nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung verpflichtet sein.
- Aber: Liegt der erste Hochschulabschluss mehr als zehn Jahre zurück, müssen Promovierende oder Postdocs Einkommensteuer auf Stipendien zahlen.
- Ob ein Stipendium steuerfrei ist, lässt sich durch die zuständigen Finanzämter prüfen. Auf Anfrage der Stipendiatin bzw. des Stipendiaten stellen diese eine Bescheinigung darüber aus, ob die Kriterien für eine Steuerbefreiung erfüllt sind.
Muss ich mein Stipendium in der Steuererklärung angeben?
- Stipendien sind in der Steuererklärung zwar i.d.R. anzugeben, unterliegen i.d.R. aber nicht dem Progressionsvorbehalt.
Muss ich bei einem Forschungsaufenthalt im Ausland das Stipendium im Gastland versteuern?
- In vielen Gastländern gibt es Steuervergünstigungen für Stipendien ähnlich wie in Deutschland. Darüber hinaus sehen die meisten Doppelbesteuerungsabkommen vor, dass bestimmte aus ausländischer Quelle stammende Stipendien im Gastland nicht besteuert werden.
Wo muss ich als Arbeitnehmer/-in oder Inhaber/-in einer temporären Stelle im Ausland während meines Auslandsaufenthalts Steuern entrichten?
- Wenn Sie ihren Wohnsitz in Deutschland haben und an einer deutschen Einrichtung angestellt sind, zahlen Sie in Deutschland Steuern. Alle anfallenden Steuern werden automatisch vom Gehalt abgezogen und an das Finanzamt als so genannte Lohnsteuer abgeführt.
- Haben Sie in Deutschland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, sind Sie in Deutschland beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie im Inland Einkünfte aus dauerhafter oder vorübergehender nichtselbstständiger Arbeit erzielen.
- Um die Überschneidung der Steueransprüche verschiedener Staaten gegenüber einem Steuerpflichtigen zu vermeiden, bestehen einerseits unilaterale Steuerentlastungsregeln (§§ 34c, 34d EStG). Sie leiten sich aus dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit ab, wonach es unter dem Aspekt der Belastungsgleichheit keinen Unterschied machen darf, ob Einkünfte allein im Inland erzielt und versteuert werden müssen, oder ein Auslandsbezug besteht.
- Andererseits hat Deutschland mit den meisten Staaten (bilaterale) Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen, die regeln, welcher Staat auf die Besteuerung verzichtet, die ihm nach nationalem Recht zusteht. Die DBA begründen keine Steuerpflicht, sie weisen das Recht zur Besteuerung lediglich zu bzw. schränken es ein.
Gibt es in einigen Doppelbesteuerungsabkommen besondere steuerliche Regelungen für Forschende, die für eine befristete Zeit in einem anderen Vertragsstaat tätig sind? Wer entscheidet, ob diese Regelungen auf den Einzelfall angewendet werden und wie ist das Verfahren?
- Viele, aber nicht alle Doppelbesteuerungsabkommen, die Deutschland mit anderen Staaten abgeschlossen hat, enthalten Sondervorschriften, die für bestimmte zeitlich begrenzte Lehr- und Forschungsaufenthalte eine Steuerbefreiung im Tätigkeitsstaat vorsehen bzw. das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat zuweisen. In den meisten Abkommen gilt die Sondervorschrift nur für Aufenthalte bis zu 2 Jahren. Im Übrigen weichen die Sondervorschriften inhaltlich stark voneinander ab, so dass man keine allgemeine Aussage treffen kann, sondern jedes Abkommen individuell prüfen muss: Zum Teil wird vorausgesetzt, dass der Steuerpflichtige Hochschullehrer oder Lehrer ist, zum Teil nicht.
- Es gibt unterschiedliche Kriterien, welche Lehr- und Forschungstätigkeiten und welche Institutionen unter die Sondervorschrift fallen. Zum Teil erstreckt sich der Geltungsbereich der Sondervorschrift nur auf Vergütungen, die nicht aus dem Tätigkeitsstaat stammen. Ob eine Lehr- oder Forschungstätigkeit im Einzelfall von einer dieser Sondervorschriften erfasst wird, ist zu Beginn der Auslandstätigkeit mit den zuständigen Steuerbehörden abzustimmen. Diese prüfen, ob die Voraussetzungen der Sondervorschrift vorliegen. Bei deren Vorliegen wird die Steuerbefreiung bescheinigt und geregelt, inwieweit Lohnsteuerabzug im Tätigkeitsstaat entfällt und im Ansässigkeitsstaat vorzunehmen ist.
- Trotz Steuerbefreiung verlangen einige Tätigkeitsstaaten die Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung ist der von der Sondervorschrift erfasste Einkommensanteil gesondert auszuweisen.
Ich bin für ein Projekt bei einer Forschungseinrichtung mit Sitz in Polen beschäftigt. Muss die Einrichtung für mich in Deutschland Lohnsteuer abführen?
- Grundsätzlich unterliegen nur Arbeitgeber mit einer Betriebsstätte oder Vertretung in Deutschland der Pflicht zur Lohnsteuerabführung. Hat die Forschungseinrichtung keine Präsenz in Deutschland, sind Sie für die Zahlung Ihrer Einkommensteuer selbst verantwortlich.
Ich werde mit einem Marie Skłodowska-Curie Fellowship für 2 Jahre in die USA gehen und die vorgesehene Rückkehrphase dann wieder in Deutschland durchführen. Für den gesamten Zeitraum schließt die EU einen Vertrag mit meinem derzeitigen Arbeitgeber (FAU), so dass ich über diesen auch mein Gehalt bekomme. Muss dieses Stipendium versteuert werden?
- Zunächst muss im Rahmen einer Einzelfallprüfung festgestellt werden, ob die vom Arbeitgeber gezahlte Summe nach amerikanischem und deutschem Steuerrecht als Stipendium oder als Arbeitslohn anzusehen ist. Für den USA-Aufenthalt gilt nach dem deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen grundsätzlich Steuerfreiheit für Stipendien. Arbeitslohn ist grundsätzlich in den USA zu versteuern. Ausnahmsweise kann das Besteuerungsrecht am Arbeitslohn jedoch Deutschland zustehen, wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer Hochschullehrerin/Hochschullehrer oder Lehrerin/Lehrer ist, sie/er sich zu fortgeschrittenen Studien oder Forschungsarbeiten oder zur Ausübung einer Lehrtätigkeit an einer anerkannten Universität, Hochschule, Schule oder anderen Lehranstalt oder einer öffentlichen Forschungseinrichtung oder einer anderen Einrichtung für Forschungsarbeiten in den USA aufhält, der USA-Aufenthalt auf höchstens 2 Jahre begrenzt ist und die dortige Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt.
- Für die Rückkehrphase ist deutsches Steuerrecht anzuwenden. Deutsches Steuerrecht sieht Steuerfreiheit für Stipendien vor, wenn bestimmte Voraussetzungen in Bezug auf die vergebende Stelle, das Vergabeverfahren, den Umfang und den Zweck erfüllt werden. Arbeitslohn muss versteuert werden.
- siehe „Gehalt„
Wo kann ich mich weiter informieren?
- Euraxess – Researchers in motion mit Fallbeispielen
In welchem Rechtsrahmen bewegen sich Stiftungen, was können sie Geförderten vorschreiben und was nicht (z.B. Höhe Zuverdienst?)
- Das Stiftungsgesetz klärt lediglich den formalen Rahmen von Stiftungsgründungen und Änderungen des Stiftungszwecks etc. Im Übrigen entscheiden Stiftungen selbst, in welcher Höhe sie einen Zuverdienst zulassen.
Was sind die Vor-/Nachteile von Stipendium oder Stelle, was die Unterschiede?
- Als Stipendiatin oder Stipendiat erhalten Sie ein monatliches Stipendium (Grundbetrag), zusätzlich einen Sachkostenzuschusses pro Monat und für Eltern eine Kinderzulage. Ein Stipendium begründet kein Arbeitsverhältnis, d. h. weder die Universität noch der Fördergeber werden Ihr Arbeitgeber. Das Stipendium ist steuerfrei und unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht. Daher haben Sie als nicht automatisch eine Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung und auch keine Kranken- und Unfallversicherung. Bitte erkundigen Sie sich bei der Universität nach den örtlichen Regelungen zur Unfallversicherung. Für internationale Promovierende bietet der DAAD eine Gruppenversicherung mit vergleichsweise günstigen Konditionen an.
- Haben Sie für Ihre Qualifikationsarbeit eine Stelle, ergibt sich darüber ein Arbeitsverhältnis mit der Universität oder der jeweiligen anstellenden Institution. Entsprechend sind Sie als Arbeitnehmer/-in einkommenssteuerpflichtig und gleichzeitig renten-, pflege- und arbeitslosenversichert.
- Vor Vertragsabschluss ist es vorteilhaft, darauf zu achten, ob Ihr Arbeitsverhältnis auf Grundlage von §2 Abs. 1 WissZeitVG (Befristungsgrund: Qualifizierung) oder §2 Abs. 2 WissZeitVG (Befristungsgrund: Drittmittelbefristung) abgeschlossen wird. Dies hat Auswirkungen auf eine mögliche Verlängerung Ihres Arbeitsverhältnisses bei Mutterschutz- und/oder Elternzeiten: Ein Anspruch auf Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bzw. auf Weiterbeschäftigung um die Ausfallzeit besteht nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis auf Grundlage von § 2 Abs. 1 WissZeitVG abgeschlossen wurde, nicht aber auf Grundlage von § 2 Abs. 2 WissZeitVG.
- Für MSCA gilt: Ein MSC Fellowship wird i.d.R. als Vollzeitstelle vergeben, für die eine entsprechende Lohnsteuer sowie Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung anfallen. Stipendien sind nur dann möglich, wenn durch die nationale Gesetzgebung verhindert wird, einen Arbeitsvertrag auszustellen.
Wer seinen Wohnsitz außerhalb der EU hat, kann in Deutschland in vielen Geschäften steuerfrei einkaufen und damit 19 Prozent Mehrwertsteuer sparen. Die Regelung gilt auch für deutsche Staatsbürgerinnen und -bürger, die nicht in Deutschland wohnen.
Weitere Informationen: www.zoll.de
Wird mir der Umzug ins Ausland und zurück bezahlt?
- Das hängt vom Fördergeber ab. Der DAAD gewährt z.B. einen Zuschuss zu den Umzugskosten auf Antrag bei Rückkehr im Anschluss an ein mindestens 6-monatiges Stipendium, sofern die Kosten nicht von dritter Seite übernommen werden.
Welcher Versicherungsschutz besteht?
- Bei bestimmten Versicherungen (insbesondere Kranken- und Haftpflichtversicherung) sind ununterbrochene Versicherungszeiten von besonderer Bedeutung. Vor, während und nach dem Auslandsaufenthalt sollten keine Zeiten ohne Versicherungsschutz entstehen. Es wird empfohlen, damit verbundene Fragen so früh wie irgend möglich zu klären.
- Trotz des europäischen Binnenmarktes ist es für Verbraucher immer noch schwierig, grenzüberschreitend Versicherungen abzuschließen. Ein Umzug ins EU-Ausland bietet die Möglichkeit, die dortigen Angebote des Versicherungsmarktes zu nutzen, die ggf. interessanter oder passender sind als die deutschen.
- Risikolebensversicherungen bieten in aller Regel weltweit und unbefristet Versicherungsschutz. Prüfen Sie dennoch, ob nicht eine Versicherungsklausel den Schutz nach einem halben Jahr im Ausland erlöschen lässt.
- Sozialversicherung, Krankenversicherung, Haftpflicht- und Unfallversicherung.
Bin ich durch meinen Fördergeber versichert?
- Die Stipendienleistungen der Postdoc-Programme umfassen i.d.R. keine Kranken-, Unfall- und Privathaftpflichtversicherung für den Auslandsaufenthalt. Sie können aber selbst eine Versicherung über den DAAD abschließen. Auch den AvH-Verleihungsdokumenten ist ein Angebot der Gruppenversicherung des DAAD zur Information beigefügt, es wird darüber hinaus das Einholen weiterer Angebote empfohlen.
Informationen zur DAAD-Gruppenversicherung finden Sie unter https://www.daad.de/versicherung.
Wann brauche ich ein Visum/eine Aufenthaltserlaubnis?
- Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit haben das Recht, ohne besondere Formalitäten in einen anderen EU-Mitgliedsstaat/EWR-Staat und die Schweiz einzureisen. Sie müssen kein Visum beantragen. Wenn Sie sich länger als 3 Monate in einem anderen EU-Mitgliedstaat / EWR-Staat aufhalten möchten, müssen Sie sich allerdings sofort nach der Einreise bei den entsprechenden Behörden Ihres Ziellandes melden und erhalten von diesen eine Bestätigung Ihres Aufenthaltsrechts.
- Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die einen Forschungsaufenthalt in einem Staat außerhalb der EU/EWR/Schweiz planen, müssen sich über die für sie geltenden Regelungen bei der Vertretung ihres Ziellandes in Deutschland erkundigen. Gleiches gilt für Personen mit anderen Staatsangehörigkeiten, die sich in Deutschland aufhalten, für Forschungsaufenthalte innerhalb und außerhalb Europas.
- Da die Gastländer unterschiedliche, sich oft ändernde Visa- und Zollbestimmungen haben, sollte man sich rechtzeitig vor der Einreise mit der ausländischen Vertretung des zukünftigen Gastlandes in Deutschland (Botschaft oder Konsulat) in Verbindung setzen und die Einreiseformalitäten im Einzelnen klären.
- Es wird empfohlen, sich nach Ankunft im Gastland mit dem Wissenschafts- oder Kulturreferenten der deutschen Auslandsvertretung in Verbindung zu setzen. Für alle Fälle können Sie sich auch in der Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amtes registrieren.
Übernimmt der Fördergeber die Visakosten?
- Hier gehen die Fördergeber unterschiedlich vor. Der DAAD zahlt in der Regel je nach Gastland unterschiedlich hohe Reisekostenzuschüsse in Form von Pauschalen. Mit dem Reisekostenzuschuss sind auch Reisenebenkosten (z.B. Visagebühren, Kosten für Impfungen etc.) abgegolten. Dies gilt auch für das Postdoc-Stipendium. Die Alexander von Humboldt-Stiftung übernimmt hingegen die anfallenden Einreise- und Visa-Gebühren nicht.
Ich gehe für einen 2-jährigen Forschungsaufenthalt nach Frankreich. Wo ist in dieser Zeit mein erster Wohnsitz und was passiert mit meinem Wohnsitz in Deutschland?
- Die Frage, welcher von mehreren Wohnsitzen Hauptwohnung und Nebenwohnung ist, stellt sich nach deutschem Melderecht immer nur dann, wenn ein/-e Einwohner/-in mehrere Wohnungen im Inland hat. Wohnungen im Ausland bleiben unberücksichtigt. Hat eine auch im Ausland wohnende Person nur eine Wohnung in Deutschland, ist diese der einzige Wohnsitz im Inland, also quasi die Hauptwohnung. Im Fall der Beibehaltung eines Wohnsitzes in Deutschland während des Auslandsaufenthalts findet deshalb keine Abmeldung, Ummeldung oder Umschreibung des Personalausweises statt.
- Wenn der inländische Wohnsitz für die Dauer des Forschungsaufenthalts im Ausland aufgegeben wird, melden Sie sich ab und erhalten den Vermerk „kein Wohnsitz im Inland“ im Personalausweis.
Wenn die Alexander von Humboldt-Stiftung damit werben kann, dass die Zeit während des Auslandsaufenthalts nicht weitertickt, gilt das dann auch für die anderen Stiftungen?
- Geltendes Recht ist hier das Wissenschaftszeitgesetz. Die Befristung auf max. 12 Jahre kann laut geltendem WissZeitVG für einen Auslandsaufenthalt um bis zu 2 Jahre verlängert werden (§2 Abs. 5) Keine Stiftung bietet Stipendien mit einer Laufzeit über 2 Jahren an.