Erweiterungsstudium im Lehramt
Wahl von Drittfächern
Die LPO I sieht vor, durch eine Erweiterung die Lehrbefähigung für ein weiteres Unterrichtsfach, eine Gruppe von Didaktikfächern oder für eine Funktionsstelle zu erwerben.
Erweiterungsmöglichkeiten
Die Erweiterungsmöglichkeiten sind für die einzelnen Schularten unterschiedlich. Auf dieser Seite werden nur Erweiterungen angesprochen, die an der FAU Erlangen-Nürnberg möglich sind.
- Biologie (GS, MS, RS und GY)
- Chemie (GS, MS, RS und GY)
- Chinesisch (GY)
- Darstellendes Spiel* (GS, MS, RS und GY)
- Deutsch (GS, MS, RS und GY)
- Deutsch als Zweitsprache (DaZ) (GS und MS, RS* und GY*, BS)
- Englisch (GS, MS, RS und GY)
- Französisch (RS und GY)
- Geographie (GS, MS, RS und GY)
- Geowissenschaften (Zusatzstudien/Zertifikat GY)
- Geschichte (GS, MS, RS und GY)
- Griechisch (GY)
- Grundschuldidaktik (MS)
- Informatik (MS, RS und GY)
- Islamischer Unterricht* (GS, MS und RS)
- Italienisch (GY)
- Kunstpädagogik (GS, MS und RS)
- Latein (GY)
- Mathematik (GS, MS, RS und GY)
- Medienpädagogik* (GS, MS, RS und GY)
- Mittelschuldidaktik (GS)
- Musikpädagogik (GS, MS und RS)
- Philosophie/Ethik (GS, MS, RS und GY)
- Physik (GS, MS, RS und GY)
- Evangelische Religionslehre (GS, MS, RS und GY)
- Sozialkunde (GS, MS, RS und GY)
- Spanisch (GY)
- Sport (GS, MS, RS und GY)
- Wirtschaftswissenschaften (GY und RS)
* zählt als nachträgliche Erweiterung, Zweites Staatsexamen kann nicht abgelegt werden
Zulassungsbeschränkungen sowie Eignungsprüfungen gelten für die Erweiterungsfächer genauso wie für dieselben Fächer als grundständiges Unterrichtsfach.
Obwohl Erweiterungsfächer im Jargon oft nur als „Drittfach“ bezeichnet werden und der universitäre Teil der Lehramtsprüfung (Modulprüfungen) oftmals nicht gefordert wird, vermittelt der staatliche Teil der Lehramtsprüfung doch die volle Lehrbefugnis. Man muss also im Erweiterungsfach das Staatsexamen im Drittfach ablegen wie jemand, der selbiges als „Erstfach“ oder „Zweitfach“ studiert hat.
Lediglich im Bereich Zulassungsvoraussetzungen unterscheiden sich die Erweiterungsfächer: Man braucht vielfach überhaupt keine Leistungsnachweise, um sich zum Staatsexamen im Erweiterungsfach anzumelden. Dennoch sollte man die genauen Bestimmungen stets in einer aktuellen Version der LPO I nachlesen. Dort findet man am Ende der Paragraphen zu den einzelnen Fächern in der ersten Staatsprüfung die besonderen Bestimmungen für das Erweiterungsfach.
Wenn nun aber keine oder kaum Studienleistungen erbracht werden müssen, wie gestaltet man dann das Studium eines Erweiterungsfaches? Die Antwort ist nicht ganz eindeutig zu geben, da viel vom fachlichen Interesse der jeweiligen Studierenden abhängt. Die Messlatte für die erforderlichen Kenntnisse dürften die Prüfungsanforderungen des ersten Staatsexamens sein. Und da sind die Erfahrungen aus den forschend-vertieften Seminaren weit weniger gefragt als fundiertes Überblickswissen. Wer also ein eher utilitaristisches Verhältnis zum Erweiterungsfach hat, wird bei der Studiengestaltung wohl der überblickspendenden Vorlesung gegenüber dem spezialisierteren Seminarthema den Vorzug geben.
Der Nachweis von Studienzeiten ist ebenfalls nicht erforderlich, um sich zum Staatsexamen in einem Erweiterungsfach anmelden zu dürfen. Muss man jedoch Studienleistungen (wie z.B. in Chemie und Sport) nachweisen, ist eine Einschreibung erforderlich, um an den Kursen teilnehmen zu können.
Legt man im Erweiterungsfach sowohl die Erste Lehramtsprüfung als auch die Zweite Staatsprüfung ab, handelt es sich um eine sogenannte grundständige Erweiterung. Dabei kann die erste Staatsprüfung auch zwischen dem (regulären) Studienabschluss und dem Referendardienst abgelegt werden, spätestens sogar noch im ersten Referendarsjahr.
Eine grundständige Erweiterung des Studiums ist nur einmal möglich und kann zur Verbesserung der Einstellungschancen führen, muss aber nicht (mehr dazu unter Berücksichtigung einer Erweiterungsprüfung)!
Die Regelstudienzeit verlängert sich im Fall der grundständigen Erweiterung um zwei Semester.
Wird die Erste Lehramtsprüfung im Erweiterungsfach erst nach dem Erwerb der Lehramtsbefähigung, also nach Bestehen der Zweiten Staatprüfung in der Fächerverbindung, abgelegt, kann in diesem Fach an der Zweiten Staatsprüfung nicht teilgenommen werden. In diesem Fall liegt eine nachträgliche Erweiterung vor.
Als „nachträglich“ in diesem Sinne gilt eine Erweiterung auch dann, wenn auf die Ablegung der Zweiten Staatsprüfung verzichtet wird oder wenn diese in einem bestimmten Fach nicht vorgesehen ist. Hier kann man sogar (nach und nach) mit mehr als einem Fach erweitern, braucht aber nur das Erste Staatsexamen in der Erweiterung abzulegen, um die volle Lehrbefugnis zu erhalten.
Auch eine nachträgliche Erweiterung kann mit den oben erwähnten Einschränkungen zu einer Verbesserung der Einstellungschancen führen. Erweiterungen mit Fächern mit Überversorgung werden jedoch nicht berücksichtigt.
Die Erweiterungen Beratungslehrkraft bzw. Schulpsychologin oder Schulpsychologie werden an der an der FAU nicht angeboten. Diese Erweiterungen können in Bayern an den Universitäten Bamberg, Eichstätt und München studiert werden.
Allgemeines
Alle Bewerberinnen und Bewerber um Einstellung in den staatlichen Schuldienst, die die Erste und Zweite Staatsprüfung gemäß den Bestimmungen der Lehramtsprüfungsordnungen I und II (LPO I und LPO II) bestanden haben, werden auf einer Rangliste in eine Reihenfolge gebracht. Dabei wird innerhalb jeder Fächerverbindung eine eigene Rangliste gebildet. Die Platzziffer des einzelnen Bewerbers auf der Rangliste ergibt sich aus der in den beiden Prüfungen erzielten Gesamtprüfungsnote. Die im staatlichen Schulwesen innerhalb der einzelnen Fächerverbindungen für eine Einstellung im Beamtenverhältnis zur Verfügung stehenden Planstellen werden grundsätzlich an die Bestplatzierten auf der jeweiligen Rangliste vergeben.
Für Bewerberinnen und Bewerber, die in einem Erweiterungsfach die Erste und Zweite Staatsprüfung bestanden haben (grundständige Erweiterung), wird zusätzlich zur Gesamtprüfungsnote eine zusammenfassende gebildet. Wegen der besonderen Bedeutung bestimmter Erweiterungsfächer kann im Rahmen des Einstellungsverfahrens einem Bewerber mit Hilfe der zusammenfassenden Note innerhalb einer festgelegten Notengrenze das „Überholen“ von Mitbewerbern auf der Rangliste der jeweiligen Fächerverbindung erlaubt werden. Dazu wird eine gesonderte Einstellungsnote gebildet. Die „Überholdistanz“ kann als „(Einstellungs-) Bonus“ aufgrund der besseren Einsetzbarkeit des Bewerbers oder der Bewerberin mit einem Erweiterungsfach betrachtet werden, weshalb im Folgenden vereinfacht der Begriff „Bonus“ verwendet wird. Hat ein Bewerber mehrere Erweiterungen, so wird der jeweils für ihn vorteilhafteste Bonus einer Erweiterung berücksichtigt.
Da bei einer nachträglichen Erweiterung wegen der fehlenden Note der Zweiten Staatsprüfung keine zusammenfassende Note gebildet werden kann, wird an Stelle der fehlenden Note im Erweiterungsfach bei der Berechnung der zusammenfassenden Note der Wert von 2,50 („fiktive Note“ der Zweiten Staatsprüfung) zugrunde gelegt. Bei der Berechnung der gesonderten Einstellungsnote wird ein reduzierter Bonus verwendet.
Ist die gesonderte Einstellungsnote schlechter als die Gesamtprüfungsnote in der Fächerverbindung, so wird sie im Rahmen der Einstellung ignoriert. Die Bewerberinnen und Bewerber nehmen dann weiterhin mit der (besseren) Gesamtprüfungsnote am Einstellungsverfahren teil. Damit wird verhindert, dass sich die Einstellungschancen von Bewerberinnen und Bewerbern mit einem Erweiterungsfach verschlechtern.
Aus der Gesamtprüfungsnote für das Lehramt in der regulär studierten Fächerkombination und der Gesamtprüfungsnote im Erweiterungsfach wird eine zusammenfassende Note berechnet. Durch die Verrechnung eines Erweiterungsbonus wird die gesonderte Einstellungsnote mit der folgenden Formel ermittelt:
(4 x GPN + GPNErw) / 5 – Bonus = Einstellungsnote
(GPN = Gesamtprüfungsnote; GPNErw = Gesamtprüfungsnote im Erweiterungsfach)
Beispiel: Fächerkombination Deutsch/Geschichte; Gesamtprüfungsnote 3,00; grundständige Erweiterung mit Geographie (Erste Lehramtsprüfung 2,00, Zweite Staatsprüfung 2,50); Einstellungsbonus 0,15; Einstellungsnote = 2,70
An die Stelle der fehlenden Note der Zweiten Staatsprüfung im Erweiterungsfach wird der Ersatzwert 2,5 gesetzt und der Bonus entsprechend reduziert:
[4 x GPN + (PNErw + 2,5) / 2] / 5 – Bonus = Einstellungsnote
(GPN = Gesamtprüfungsnote; PNErw = Prüfungsnote im Erweiterungsfach (Erstes Staatsexamen))
Beispiel: Fächerkombination Deutsch/Geschichte; Gesamtprüfungsnote 3,00; nachträgliche Erweiterung mit Geographie (Erste Lehramtsprüfung 1,50); Einstellungsbonus 0,0: Einstellungsnote = 2,80
Im Lehramt an Grund- bzw. Mittelschulen wird die gesonderte Einstellungsnote unter Berücksichtigung eines Erweiterungsfaches wie oben berechnet. Besonderer Bedarf besteht hier im Fach Deutsch als Zweitsprache sowie Informatik (nur MS). Der Bonus beträgt hier bei einer grundständigen Erweiterung 0,3, bei einer nachträglichen 0,15. Der Bonus für die nachträgliche Erweiterung im Fach Islamischer Unterricht beträgt im Lehramt an Grundschulen und Mittelschulen 0,15. Für alle anderen Erweiterungsfächer entfällt bei der Berechnung der Einstellungsnote die Berücksichtigung eines Bonus.
Fach | Bonus Gymnasium (grundständig) | Bonus Gymnasium (nachträglich) | Bonus Realschule (grundständig) | Bonus Realschule (nachträglich) |
---|---|---|---|---|
Biologie | 0,3 | 0,15 | 0,5 | 0,35 |
Chemie | 0,3 | 0,15 | 0,15 | — |
Chinesisch | Ø | 0,35 | Ø | Ø |
Deutsch | 0,15 | — | 0,15 | — |
Deutsch als Zweitsprache | Ø | 0,15 | Ø | 0,35 |
Englisch | 0,15 | — | 0,15 | — |
Französisch | 0,15 | — | 0,15 | — |
Geographie | 0,15 | — | 0,15 | — |
Geschichte | 0,15 | — | 0,15 | — |
Griechisch | 0,15 | — | Ø | Ø |
Informatik | 0,5 | 0,35 | 0,5 | 0,35 |
Islamischer Unterricht | Ø | Ø | Ø | 0,15 |
Italienisch | 0,15 | — | Ø | Ø |
Kunst | nicht an der FAU | nicht an der FAU | 0,5 | 0,35 |
Latein | 0,3 | 0,15 | Ø | Ø |
Mathematik | 0,3 | 0,15 | 0,3 | 0,15 |
Medienpädagogik | Ø | 0,15 | Ø | 0,15 |
Musik | nicht an der FAU | nicht an der FAU | 0,5 | 0,35 |
(Philosophie)/Ethik | 0,3 | 0,15 | 0,3 | 0,15 |
Physik | 0,5 | 0,35 | 0,5 | 0,35 |
Politik & Gesellschaft (Sozialkunde) | 0,15 | — | 0,15 | — |
Religionslehre (evangelisch) | 0,3 | 0,15 | 0,15 | — |
Spanisch | 0,15 | — | Ø | Ø |
Sport | 0,15 | — | 0,15 | — |
Wirtschaft & Recht | 0,3 | 0,15 | 0,15 | — |
Sonderregelungen für das Lehramt an Gymnasien
- Bewerberinnen und Bewerber mit der Fächerverbindung Latein/Griechisch erhalten im Falle einer Erweiterung mit Deutsch, Englisch, Französisch, Mathematik, Geschichte, Ev. Religionslehre, Philosophie/Ethik oder Sport einen Bonus von 0,5 für eine grundständige und 0,35 für eine nachträgliche Erweiterung.
- Für Bewerberinnen und Bewerber mit Fächerkombinationen mit Evangelischer Religionslehre (auch LA RS) wird bei der Einstellung kein Bonus auf eine Erweiterungsprüfung im Fach Ethik bzw. Philosophie/Ethik mehr gewährt, da ein gleichzeitiger Einsatz in bei-den Fächern nicht möglich ist.
- Entsteht durch eine Erweiterung eine Fächerkombination
- mit Geschichte und Sozialkunde (=Erweiterungsfach) so beträgt der Bonus 0,3 (grundständig) bzw. 0,15 (nachträglich)
- mit Sozialkunde und Geschichte (=Erweiterungsfach), so beträgt der Bonus 0,5 (grundständig) bzw. 0,35 (nachträglich)
- mit Französisch und Geographie, so beträgt der Bonus 0,3 (grundständig) bzw. 0,15 (nachträglich)
- mit Informatik und Wirtschaftswissenschaften, so beträgt der Bonus 0,5 (grundständig) bzw. 0,35 (nachträglich)
Wann immer also das Erweiterungsfach die Leistungen in der regulären Verbindung beeinträchtigt, ist von einer Erweiterung abzuraten.
Weitere Informationen
- Zentrum für Lehrerinnen- und Lehrerbildung
- Informationen zum Lehramtsstudium an der FAU
- Infos des Kultusministeriums zur Berücksichtigung von Erweiterungsfächern bei der Einstellung