Art des Aufenthaltes
Praktikum oder Kooperationsstudium?
Je nachdem, aus welchem Land Sie kommen, wie lange Sie bleiben wollen und welche ausländerrechtlichen Bedingungen für Sie gelten, stehen Ihnen für einen Praxisaufenthalt an der FAU unterschiedliche Möglichkeiten offen: Als Praktikant ähnelt Ihr Status dem eines Beschäftigten; als Kooperationsstudierender haben Sie einen Sonderstatus, der Ihnen Zugang zur Infrastruktur der FAU gewährt. Wenn Sie von einer der ausländischen Partneruniversitäten der FAU kommen und zum Semesterbeginn im April oder Oktober anreisen, dann ist auch eine Einschreibung als Free-Mover-Austauschstudierender möglich. Das Referat für Internationale Angelegenheiten unterstützt die gastgebenden Lehrstühle gerne bei der Suche nach der besten Lösung.
Praktikum
Ein Praktikum soll den Studierenden die Möglichkeit geben, neben den im Studium erworbenen theoretischen Kenntnissen praktische Erfahrungen zu sammeln. Es ist wichtig, dass der Praktikant nicht fest in das Tagesgeschäft des Unternehmens oder der Institution eingeplant wird, sondern sich mehrere Abteilungen des Unternehmens ansehen kann. Es ist nicht zulässig, dass durch Praktikanten personelle Engpässe des Unternehmens oder des Lehrstuhls ausgeglichen werden. Empfehlenswert ist es auch, dem Praktikanten einen ständigen Betreuer zu zuweisen, der als Ansprechpartner für sämtliche Fragen dient. Das Praktikum soll Teil des Studiums sein und dem Studierenden wichtige Erfahrungen vermitteln.
Für fachbezogene Praktika ist es wichtig, dass die zu erwerbenden Kenntnisse dem Studienfach entsprechen und eine praktische Fortbildung darstellen. Der Fortbildungseffekt muss aus einem Praktikumsplan hervorgehen, der zwischen dem Praktikanten und der einladenden Einrichtung vereinbart wird.
Wer darf an der FAU ein Praktikum machen?
Praktika in Deutschland im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 der Beschäftigungsverordnung können folgende Personengruppen machen:
Studierende mit ausländischer Staatsbürgerschaft, die an einer ausländischen Hochschule immatrikuliert sind, bereits 4 Fachsemester absolviert haben und bei denen das Praktikum in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Fachstudium im Ausland steht, können ein Praktikum in Deutschland absolvieren.
Als Studium im Ausland gilt ein:
- Tages- oder Vollzeitstudium
- Teilzeit-, Abend- und Fernstudium – aber nur, wenn das Studium mindestens 50 Prozent des zeitlichen Umfangs eines Vollzeitstudenten beansprucht hat.
Bitte informieren Sie sich, ob Sie für Ihr Praktikum eine Befreiung von der Arbeitsgenehmigungspflicht beantragen müssen.
Schüler und Abiturienten, die in ihrem Heimatland nicht an einer Universität eingeschrieben sind, können an der FAU kein Praktikum absolvieren!
Wenn Sie in Ihrem Heimatland oder im Ausland bereits 4 Fachsemester studiert haben, können Sie in Deutschland auch eine Famulatur machen oder eine Bachelor- oder Master-Arbeit schreiben. Famulaturen und Abschlussarbeiten gelten als Praktikum im Sinne von §2 Abs. 2 Nr. 5 der Beschäftigungsverordnung.
Absolventen ausländischer Hochschulen, die nicht mehr immatrikuliert sind, können unter Umständen ein Weiterbildungspraktikum an der FAU machen. Bitte informieren Sie sich bei der deutschen Botschaft oder dem deutschen Konsulat in Ihrem Heimatland, ob der Aufenthalt in Deutschland für Sie genehmigungsfähig ist.
Absolventen ausländischer Hochschulen dürfen ausschließlich bezahlte Praktika in Deutschland machen. Unentgeltliche Praktika sind nicht möglich. Die Bezahlung muss wenigstens dem Mindestlohn entsprechen.
Im Rahmen von Programmen, die von der EU geförderten werden, können ebenfalls Praktika absolviert werden. Für diese Praktika brauchen Studierende aus EU- oder EWR-Ländern keine Genehmigung. Das heißt, Sie müssen auch keine Befreiung von der Arbeitsgenehmigungspflicht beantragen.
Wenn Sie als Nicht-EU-Bürger an einer europäischen Hochschule studieren und im Rahmen eines von der EU geförderten Programms an der FAU ein Praktikum machen möchten, müssen Sie eine Befreiung von der Arbeitsgenehmigungspflicht beantragen.
Studierende ausländischer Hochschulen können im Rahmen eines internationalen Austauschprogramms von Verbänden, öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder studentischen Organisationen in Deutschland ein Praktikum absolvieren. Hierfür muss keine gesonderte Genehmigung von der Zentralstelle für Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur eingeholt werden, da dies durch die Organisationen selbst veranlasst wird.
Die wichtigsten studentischen Austauschorganisationen sind z.B. IASTE, AIESEC, DFA, ELSA etc.
Fach- und Führungskräfte, die aus öffentlich-rechtlichen deutschen Mitteln oder den Mitteln der EU ein Stipendium erhalten (Regierungsstipendiaten), können auch in Deutschland ein Praktikum ableisten.
Kooperationsstudium
Internationale Kooperationsstudierende kommen aufgrund eines Kooperationsvertrags zwischen der FAU und der Heimathochschule oder im Rahmen eines Förderprogramms, z.B. des DAAD, für eine begrenzte Zeit an die FAU und lernen Labortechniken, arbeiten an Forschungsprojekten oder recherchieren für Qualifikationsarbeiten. Kooperationsstudierende werden nicht immatrikuliert und können keine Studienleistungen aus dem Veranstaltungsangebot der FAU einbringen. Ebenso ist aus rechtlichen Gründen kein Praktikumsvertrag möglich. Möglich ist hingegen der Besuch von Lehrveranstaltungen nach Absprache mit dem akademischen Betreuer und den Lehrkräften. Kooperationsstudierende halten sich für einen Zeitraum von über 4 Wochen an der FAU auf.
Studierende aus einem Land mit Visumspflicht dürfen sich höchstens 90 Tage in Deutschland aufhalten. Bei längeren Aufenthalten ist eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken oder für einen Praxisaufenthalt erforderlich.
Praxisaufenthalt am Uniklinikum
An ihren Heimatuniversitäten eingeschriebene Medizinstudentinnen und -studenten aus dem Ausland können in den Einrichtungen und Instituten der Medizinischen Fakultät ein Praktikum oder eine Famulatur absolvieren.
Weitere Informationen gibt es auf der Webseite der Medizinischen Fakultät.