Ausgezeichnete Argumente
Das Team der FAU belegt im Finale des Concours Cassin den zweiten Platz
Schlagfertige Argumente haben und diese als Kläger oder Beklagter vorbringen – und zwar so, dass sie die Jury überzeugen. Darum geht es in sogenannten Moot Courts. Hinter ihnen verbirgt sich die Simulation eines Gerichtsverfahrens. Auch Studierende der FAU nehmen regelmäßig an verschiedenen Moot Courts teil – und das überaus erfolgreich: Zuletzt schaffte es das Team der FAU im Concours René Cassin sogar ins Finale und errang dort den zweiten Platz.
Bereits im März hatte sich das Team der FAU im französischsprachigen Moot Court Concours René Cassin für das Halbfinale in Straßburg qualifiziert. Dieses fand Ende September in Straßburg statt. Das FAU-Team stand auf der Klägerseite und qualifizierte sich als das beste Klägerteam für das Finale. Im Finale trat das FAU-Team gegen die Université Savoie Mont Blanc an.
Besonders bemerkenswert ist das Durchhaltevermögen des FAU-Teams, das sich als einziges Team, dessen Muttersprache nicht Französisch ist, für das Finale qualifiziert hat. Es fand im Großen Saal des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vor einer hochkarätigen Jury statt. Den Vorsitz hatte Jean-Paul Costa, ehemaliger Präsident und Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, inne. Am Ende reichte es für einen exzellenten zweiten Platz – das beste Ergebnis eines FAU-Teams in diesem Wettbewerb.
Über den Concours René Cassin
Der Concours René Cassin ist der einzige französischsprachige Moot Court an der FAU und widmet sich der Europäischen Menschenrechtskonvention. Im ersten Teil des Wettbewerbs arbeiten die Teams einen Schriftsatz zu dem gestellten Fall aus, der sich stets mit aktuellen und bislang ungelösten Fragen des Menschenrechtsschutzes befasst. Die folgende mündliche Phase findet im Europarat und im Gerichtshof in Straßburg statt. Dieses Jahr beschäftigten sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit der Frage, wie weit die staatliche Aufklärungspflicht und Verantwortlichkeit für Menschenrechtsverletzungen vor Konventionsbeitritt reicht. Konkret ging es darum, ob und wie die Opfer eines Programms zur Bevölkerungsumverteilung entschädigt werden müssen.