Höhere Priorität für Krebspatienten
Neue Coronavirus-Impfverordnung ermöglicht Menschen mit Krebserkrankung frühere COVID-19-Schutzimpfung
Die Angst vor der Ansteckung ist weiterhin groß: Niemand weiß, ob eine Infektion mit SARS-CoV-2 im eigenen Körper nur leichte Symptome verursacht oder fulminant verläuft und bis auf die Intensivstation, wenn nicht sogar bis zum Tod führt. Vor allem Menschen, die bereits unter einer anderen Erkrankung leiden, fürchten das Coronavirus und würden sich größtenteils gerne so schnell wie möglich impfen lassen. „Krebspatientinnen und Krebspatienten haben – insbesondere unter medikamentöser Therapie – ein deutlich höheres Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf als ihre gesunden Mitmenschen“, erläutert Prof. Dr. Matthias W. Beckmann, Direktor des Comprehensive Cancer Center Erlangen-EMN am Universitätsklinikum Erlangen. „Leider standen sie bisher auf der Prioritätenliste nicht weit genug oben. Glücklicherweise hat sich das nun geändert.“
Am 8. Februar 2021 veröffentlichte das Bundesministerium für Gesundheit nämlich eine aktualisierte Fassung der „Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2“, die sogenannte Coronavirus-Impfverordnung. Eine der Änderungen: Personen mit Krebserkrankungen wurden jetzt eine Stufe höher eingruppiert und sollen ab sofort „mit hoher Priorität“ geimpft werden.
„Ich begrüße es sehr, dass Menschen mit Krebserkrankungen nun schneller Anspruch auf eine COVID-19-Schutzimpfung haben“, betont Prof. Beckmann. „Wir stehen mit unseren Patientinnen und Patienten in engem Kontakt und wissen, wie groß deren Sorgen sind. Mussten sie bisher ‚nur‘ ihre Krebserkrankung bewältigen, kommt nun zur Zeit der Pandemie auch noch die Angst vor dem Coronavirus hinzu. Die Betroffenen wissen, dass eine Ansteckung für sie lebensgefährlich sein kann. Der Anspruch auf baldige Impfung ist für diese Menschen entscheidend und reduziert ihre Sorgen!“
Unter § 3 der Corona-Impfverordnung sind alle Personengruppe gelistet, die „mit hoher Priorität Anspruch auf Schutzimpfung“ haben. Hier stehen seit dem 08. Februar 2021 nun auch „Personen mit malignen hämatologischen Erkrankungen oder behandlungsbedürftigen soliden Tumorerkrankungen, die nicht in Remission sind oder deren Remissionsdauer weniger als fünf Jahre beträgt“ – also Menschen mit bösartigen Krebserkrankungen oder soliden Tumoren, die akut behandelt werden oder deren Erkrankung noch nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. Ehemalige Krebspatienten, die seit mehr als fünf Jahren beschwerdefrei sind, haben laut § 4 der Corona-Impfverordnung „mit erhöhter Priorität Anspruch auf Schutzimpfung“.
Sofort zur COVID-19-Schutzimpfung anmelden
Falls noch nicht geschehen, empfiehlt Prof. Beckmann allen Menschen mit Krebserkrankungen, sich möglichst zeitnah zur COVID-19-Schutzimpfung anzumelden und explizit auf ihre Krebserkrankung hinzuweisen. Dies ist beispielsweise über die Website des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege sowie das beigefügte Formular möglich.
Weitere Informationen
Prof. Dr. Matthias W. Beckmann
Tel.: 09131 85-47029
ccc-direktion@uk-erlangen.de