„Das Strafrecht stößt hier an seine Grenzen“
FAU-Rechtswissenschaftler Professor Christoph Safferling über die juristische Sichtweise auf Falschmeldungen und Bots
Falschnachrichten sind zum großen Schreck geworden: Durch die sozialen Medien verbreiten sie sich rasend schnell im Internet und finden dort ebenso schnell viele Menschen, die sie glauben. Aktueller Fall: Die Grünen-Politikerin Renate Künast hat nun wegen einer Falschmeldung Strafanzeige gestellt. Ihr sei ein Zitat in den Mund gelegt worden. Doch ist die Bestrafung der Verbreitung von Falschnachrichten im Strafgesetzbuch überhaupt geregelt? Und wie sieht es bei der Verwendung von Bots aus? Auf diese und weitere Fragen antwortet Prof. Dr. Christoph Safferling vom Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Internationales Strafrecht und Völkerrecht an der FAU im Interview.
Herr Professor Safferling, Renate Künast hat wegen einer auf Facebook geposteten Falschnachricht, einer sogenannten Fake News, im Zusammenhang mit dem Mord an einer Freiburger Studentin und der Festnahme eines Verdächtigen Strafanzeige und Strafantrag gestellt. Ist das Verbreiten einer Falschmeldung wirklich strafbar?
Die Strafbarkeit ergibt sich hier aus § 187 StGB, der Verleumdung. Danach ist strafbar, wer wider besseres Wissen unwahre Tatsachen behauptet, die eine andere Person betreffen und diese verächtlich machen oder herabwürdigen. Wird die Tat im Netz begangen, beträgt die Höchststrafe fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Strafbar ist das im Übrigen als üble Nachrede nach § 186 StGB selbst dann, wenn man sich keine Gedanken um die Richtigkeit der Meldung macht und sie dennoch verbreitet. Das Teilen einer solchen Falschmeldung bei Facebook kann daher bereits strafbar sein.
Es besteht die Angst, dass mit solchen Fake News auch Wahlkämpfe manipuliert werden. Dies wird noch dadurch geschürt, dass vor Spear Phishing, also gezieltem Datenklau, auch der Bundestag nicht sicher ist und so kompromittierende Informationen an die Öffentlichkeit gelangen können. Schützt das Strafrecht gegen solche Angriffe?
Das Ausspähen und Abfangen von Daten ist strafbar. Dies trifft sogar dann zu, wenn man ein solches Unterfangen vorbereitet, also wenn man sich Passwörter verschafft oder entsprechende Computerprogramme herstellt. Das Strafgesetzbuch ist also gerüstet. Schwierigkeiten bereitet hingegen häufig die Strafverfolgung. Solche Angriffe können von überall auf der Welt aus gesteuert werden, wo der lange Arm der deutschen Strafjustiz nicht hinreicht. Auch die Cybercrime Convention – das Übereinkommen über Computerkriminalität – schafft hier wegen rechtlicher Lückenhaftigkeit und faktischer Umsetzungsdefizite nur bedingt Abhilfe.
In letzter Zeit wird auch heftig über Bots, semi-autonome Computerprogramme, gesprochen, die automatisiert im Internet agieren. In der gesellschaftlich-politischen Debatte sind derzeit Social-Media-Bots besonders prominent. Sie generieren falsche Accounts auf Social-Media-Plattformen und erstellen dann automatisiert Nachrichten oder beteiligen sich an Chats und Forendiskussionen. Hilft das Strafrecht auch gegen solche Automatismen?
Das ist eine nicht ganz einfach zu beantwortende Frage. Beim Einsatz von Social-Media-Bots kommen erneut die Äußerungsdelikte (v.a. Beleidigungsdelikte und etwa auch Volksverhetzung) in Betracht. Mittels Bots können aber auch Computer infiziert werden, um persönliche Daten zu stehlen oder Betrügereien (vor allem mittels Bot-Netze, also Netzwerke infizierter Rechner, die vom Bot-Nutzer „ferngesteuert“ werden können) zu begehen. Hier können wiederum die §§ 202a-c StGB erfüllt sein. Eine Manipulation des infizierten Rechners kann ähnlich einer Sachbeschädigung bestraft werden. Und auch betrügerische Internetwerbung kann strafrechtliche Konsequenzen haben. Zur Verantwortung kann aber natürlich immer nur der hinter dem Bot stehende Mensch gezogen werden. Diesem muss jedenfalls Kenntnis der wesentlichen Umstände der Tat nachgewiesen werden. Je intelligenter ein Bot aber agiert, desto schwieriger kann eine solche Zurechnung werden. Das Strafrecht stößt hier tatsächlich an seine Grenzen.
Weitere Informationen:
Prof. Dr. Christoph Safferling
Tel.: 09131/85-22247
christoph.safferling@fau.de